Maschinenprüfung

DIN 0113-1

Ortsfeste elektrische Maschinen

Ortsfeste elektrische Maschinen sind entweder fest angebracht oder können aufgrund ihrer Masse und einer fehlen- den Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch VDE 0100-200 Abschnitte 826-16-06 und 826-16-07). Ständerbohrmaschinen, Pressen, Hebebühnen, Krananlagen und vergleichbare Betriebsmittel seien als Beispiele für ortsfeste elektrische Betriebsmittel genannt.

Quelle: DGUV Information 203-072, Dezember 2017

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Wir prüfen in folgenden Schritten

Der erste Teil der Prüfung ortsfester elektrischer Maschinen ist die Sichtprüfung. Wir prüfen Betriebsmitteleignungen, Kennzeichnungen, Verschraubungen, Leiterverlegungen, Kabelverlegungen, Leitungen, Isolationsmaßnahmen, Berührungsschutze, Abdeckungen, doppelte Klemmbelegungen (PE), Verdrahtungen (PE), Sichtkontrollen (PE, L und N), Lockerungsschutze, Korrosionsschutze, Überstromschutzorgane, äußerliche Schäden, Betriebsanleitungen, Dokumentationen, Leistungen, Ströme und Schutzleiterquerschnitte.
Der zweite Teil der Prüfung ortsfester elektrischer Maschinen ist die Messprüfung. Wir prüfen Schutzleiterwiderstände, Schleifenimpedanzen, Isoliereigenschaften, automatische Entladungen, Drehfeldrichtungen und Spannungen.
Der dritte Teil der Prüfung ortsfester elektrischer Maschinen ist die Funktionsprüfung. Wir prüfen Not-Aus-Einrichtungen, Hauptschalter, Schlüsselschalter, Verriegelungen, Drehstromabgänge, Wiederanlaufschutz, Schutz-, Melde- und Anzeigeneinrichtungen.

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Gesetzliche Grundlagen …

… Der Unfallverhütung sind im SGB VII geregelt. Der technische Aufsichtsbeamte – auch TAB genannt –, ist durch § 15, § 17 und § 19 dieser Vorschriften zur Erfüllung seiner Pflichten befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, von dem Unternehmer die zur Durchführung seiner Überwachungsaufgabe notwendigen Auskünfte zu verlangen und mehr. Nichteinhaltung der gesetzlich geregelten Vorschriften und Bestimmungen wird in § 209 des SGB VII geregelt. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1–3 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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