Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: April 2020
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der DPT Deutsche Prüftechnik GmbH, Waldeckerstr 4, 64546 Mörfelden- Walldorf (nachfolgend: Auftragnehmer) und Ihren Kunden. Alle Lieferungen und Leistungen der Deutschen Prüftechnik DPT erfolgen Auf Grundlage der vorliegenden AGB. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt.
1.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGB erkennt die Auftragnehmerin – vorbehaltlich ausdrücklicher Zustimmung – nicht an.
1.3 Nebenreden, Zusagen, Abänderungen dieser Klausel und sonstige Erklärungen unserer Arbeitnehmer sind nur dann bindend, wenn der Geschäftsführer der DPT diesen schriftlich zustimmt.
1.4 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, nach Wahl von der DPT als Referenzkunde namentlich auf der Website oder in Angeboten oder im Rahmen von Werbemaßnahmen der DPT genannt zu werden.
1.5 DPT ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.
2. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
2.1 Alle an den Kunden überlassenen Angebote, Kalkulationen, Prüfungsergebnisse und Unterlagen, sowie alle sonstigen Dokumente sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis des Auftragnehmers nicht vervielfältigt, Dritten mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung oder Weitergabe innerhalb des Unternehmens zum Zwecke der unternehmensinternen Verwaltung oder Bearbeitung des Angebots wird von diesem Verbot nicht erfasst.
3. Geltung dieser AGB für Zusatzaufträge und künftige Verträge
3.1 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner, soweit es sich um Geschäfte gleicher Art handelt. Dies gilt insbesondere für Verträge, die folgende Leistungen zum Gegenstand haben:
- Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten (Kaffeemaschine, TV, PC etc.) nach DIN VDE 0701–0702;
- Prüfung von ortsfesten Anlagen (Stromkreise, Steckdosen und RCD) nach DIN VDE 0100–0105;
- Prüfung von ortsfesten Maschinen (CNC- Bearbeitungsmaschine, konventionelle Maschinen) nach DIN VDE 0113;
- Prüfung von mechanischen Betriebsmitteln (Stapler, Leitern und Tritte, Regale, Tore und Krane);
- Lieferung und Anbringung von Ersatzteilen (Mehrfachsteckdosen, Verlängerungsleitungen und Kaltgeräteleitungen);
- Reparatur von defekten Geräten;
- kleinere Werkleistungen (z.B. Wechsel von Anschlussleitungen);
- Dokumentation der Stammdaten und Messwerte der gemessenen Betriebsmittel.
3.2 Für sämtliche Zusatzaufträge zwischen den Vertragspartner, durch die der Auftragsgegenstand des vorliegenden Vertrags erweitert, ergänzt oder eingeschränkt wird gelten diese AGB gleichermaßen.
4. Vertragsschluss ausschließlich mit Unternehmern
4.1 Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ausschließlich in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
5. Angebot und Vertragsschluss, Zusatzleistungen
5.1 Sofern der Auftragnehmer einem potenziellen Auftraggeber ein Angebot macht, ist der Auftragnehmer hieran 6 Monate ab Zugang des Angebots beim potenziellen Auftraggeber gebunden.
5.2 Sofern der Auftraggeber ein Angebot macht (Bestellung), kann der Auftragnehmer dieses durch Erklärung oder Aufnahme der geforderten Tätigkeit erklären.
5.3 Ein laufender Auftrag kann durch einvernehmliche Vereinbarungen von Zusatzleistungen ergänzt werden. Für Zusatzleistungen gelten diese AGB gleichermaßen, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.
6. Preise, Fälligkeit, Verzug, Zuschläge
6.1 Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die im Angebot genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Die Zahlung wird mit Übergabe des Prüfungsergebnisses sowie der Rechnung an den Kunden fällig und ist innerhalb von 8 Tagen netto nach Rechnungslegung zu begleichen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Prüfungsergebnisse wöchentlich vorzulegen und diese auch wöchentlich in Rechnung zu stellen.
6.3 Wünscht der Auftraggeber Leistungen von Mehrarbeit, Nacht- Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer mindestens 48 Std. vorherigen Absprache mit der DPT. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge berechnet:
6.3.1 Mehrarbeit: 25 % ab der 42. Wochenstunde in Vollzeittätigkeit
6.3.2 Nachtarbeit: 75 %
6.3.3 Samstagsarbeit: 50 %
6.3.4 Sonntagsarbeit, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen: 125 %
6.3.5 Arbeiten am 1. Mai, Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag: 150 %
6.4 Der Kunde hat im Vorfeld der Bestellung den Mindestprüfungsumfang – d.h. die Mindestanzahl der zu prüfenden Geräte – zu benennen. Der Auftragnehmer wird daraufhin ein Angebot erstellen. Die vom Kunden genannte Gerätestückzahl ist hierbei Grundlage für die im Angebot genannten Preise und damit Grundlage des Vertrags im Sinne von § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kunde ist daher gehalten eine möglichst realistische Einschätzung der Anzahl der zu prüfenden Geräte anzugeben.
6.5 Sollte die tatsächlich zu prüfende Gerätestückzahl die vom Kunden genannte Mindeststückzahl um mehr als 10 % unterschreiten gilt dies als Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall nach Abschluss der Prüfungsarbeiten berechtigt, eine nachträgliche Preisanpassung (Mindermengenzuschlag) auf die im Laufe der Vertragslaufzeit gestellten Rechnungen bzw. auf die Endsumme der Schlussrechnung zu erheben, die dem prozentualen Unterschreitungsbetrag entspricht (z.B. 10 % Aufschlag auf den Endpreis bei 10 % Unterschreitung der Mindeststückzahl).
6.6 Sollte der Kunde kurzfristige Veränderungen an den vereinbarten Durchführungszeiten für die Dienstleistungen der DPT vornehmen, so ist dies der DPT mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitzuteilen. Der Kunde ist zu einem pauschalierten Schadensersatz verpflichtet, sollte er diese Veränderungen nicht, oder nicht rechtzeitig der DPT mitteilen. Pro disponiertem DPT- Mitarbeiter zur Dienstleistung Erbringung, beläuft sich der Schadensersatz auf pauschal 400,00 EUR, wenn die Veränderung weniger als 48 Stunden, aber mehr als 24 Stunden vor Dienstleistungsbeginn eingeht. Der Schadensersatz beläuft sich auf pauschal 520,00 EUR pro disponiertem Mitarbeiter für die vereinbarte Leistung, sollte die Veränderung nicht, oder innerhalb von 24 Stunden vor Erbringung der vereinbarten Leistung eingehen. Dem Kunden steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der bei DPT entstandene Schaden geringer als der pauschal berechnete Schadensersatz ist. Weist der Kunde den geringeren Schaden gegenüber der DPT nach, so ist er nur zu diesem Ausgleich verpflichtet.
6.7 Kann die Mindestprüfzeit, (Arbeitstag á 8 Stunden) durch das Prüfpersonal des Auftragnehmers aus einem Grund nicht wahrgenommen werden, der in der Sphäre des Kunden liegt (z.B. Feueralarm im Gebäude des Kunden), wird eine Ausfallpauschale in Höhe von 73,40 EUR pro verlorener Stunde in Rechnung gestellt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens oder Aufwendungsersatzes unbenommen.
6.8 Verbrauchsmaterial oder Geräte werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Zusatzarbeiten werden in der jeweils nächsten Rechnung abgerechnet und dort gesondert ausgewiesen.
6.9 Rechnungen des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders vereinbart, nach Erhalt ohne jeden Abzug aber spätestens innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen.
6.10 Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen.
6.10.1 Mahngebühren: Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so behalten wir uns vor, pauschale Mahngebühren als Verzugsschaden in Höhe von 5,00 € pro Mahnung und Stufe zu erheben. Mahngebühren werden wie folgt festgesetzt:
1. Mahnung: 5,00 €
2. Mahnung: 5,00 €
3. Mahnung: 5,00 €
6.11 Rechnungen werden elektronisch sowie per E-Mail an die in der Bestellung hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Auf Verlangen wird dem Kunden die Rechnung per Post zugeschickt.
6.12 Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können TEILWEISE an Crefo Factoring geleistet werden, an die wir TEILWEISE unsere gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung aufgrund des Factoringvertrages übertragen und verkaufen können. Alle anderen Rechnung sind direkt an die DPT zu überweisen. Dies können Sie auf der Rechnung als vermerk entnehmen.
6.13 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
6.14 Wenn der Auftraggeber in Verzug gerät sind sämtliche offenen Rechnungen sofort fällig. In diesem Falle ist der Auftragnehmer dazu berechtigt den Vertrag sofort aufzulösen.
6.15 Alle Auftraggeber spezifischen Ein- und Unterweisungen werden zum vereinbarten Stundensatz durchgeführt.
6.16 Bei Änderungen einer Rechnungsadresse im Nachgang oder das Abändern der E-Mail-Adresse für den elektronischen Rechnungsversand (erneuter Versand der Rechnung an die angepasste E-Mail-Adresse inbegriffen), erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 65€ (pauschal). Des Weiteren erheben wir einen Betrag von 0,5% der Rechnungssumme, bei Erstellung neuer Rechnungen auf Kundenwunsch hin.
7. Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Falls ein Vertrag abgeschlossen wurde läuft dieser zunächst für die Dauer von 48 Monaten. Während der ersten 4 Wochen der Vertragszeit ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Nach Ablauf dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien 24 Wochen zum Vertragsende. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 24 Monate.
7.2 Alle Angebotenen Preise sind für 12 Monate Festpreise.
7.3 Kündigungen des Vertrages sind in jedem Fall schriftlich als Einschreiben mit Rückschein auszuführen.
7.4 Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt unberührt. Dem Auftragnehmer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht insbesondere dann zu, wenn der Kunde fällige Leistungen nach der zweiten Mahnung nicht leistet, den Versuch unternimmt Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben oder gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung im Sinne von Ziff. II dieser AGB verstößt.
7.5 Ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 25 % des Restvertragsentgeltes ist sofort fällig, wenn die DPT wegen vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers den Vertrag außerordentlich kündigt. Wenn der Auftraggeber die DPT absichtlich verhindert die Dienstleistung durchzuführen, so gelten dieselben Bestimmungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens oder Aufwendungsersatzes unbenommen.
8. Verpflichtungen des Kunden
8.1 Um den Ablauf der Dienstleistung reibungslos gewähren zu können ist ggf. die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich. Dieser verpflichtet sich insbesondere alle relevanten Räume aufzuschließen und der Auftragnehmerin eine Einfuhrgenehmigung zu erteilen.
8.2 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die DPT Mitarbeiter die Umkleidekabinen, sanitären Einrichtungen und die Verpflegungsmöglichkeiten nutzen dürfen.
8.3 Wasser und Stromanschlüsse werden vom Auftraggeber gestellt.
8.4 Die Betriebsmittel und dessen Räume müssen dem Auftragnehmer an den vereinbarten Dienstleistungstagen frei zugänglich gemacht werden.
8.5 Alle anfallenden Abfälle wie z.B. defekte Geräte des Auftraggebers oder Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zu entsorgen.
8.6 Werden DPT Mitarbeiter vom Auftraggeber hinsichtlich deren Anwesenheitszeiten aufgezeichnet, so verpflichtet sich der Auftraggeber diese Aufzeichnungen auf Wunsch der DPT zur Verfügung zu stellen.
8.7 Das Abwerben von Mitarbeitern durch den Kunden ist während der Vertragslaufzeit weder direkt noch über Dritte zulässig. Im Falle einer erfolgreichen Abwerbung wird ein pauschalisierter Schadensersatz i.H.v. 25.000,00 EUR fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens unbenommen.
8.8 Ferner ist dem Kunden die Abwerbung von Mitarbeitern innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit untersagt. Im Falle einer erfolgreichen Abwerbung wird ein pauschalisierter Schadensersatz i.H.v. 25.000,00 EUR fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens unbenommen.
8.9 Im Falle eines Abwerbeversuchs nach Ziff. 1.7 und 1.8 steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Auf die Folgen in V. Ziff. 1.4 wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
9. Gewährleistung
9.1 Der Auftraggeber hat Mängel nach Beendigung des Auftrags bzw. nach der Abnahme das Arbeitsergebnis zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 377 HGB gilt entsprechend.
9.2 Im Falle eines Mangels steht dem Auftragnehmer die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung) zu. Wenn diese Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9.3 Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungen vor dem ersten Nachbesserungsversuch des Auftragnehmers selbst wahrnimmt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer verweigert oder das Gerät vor Nachbesserung und Besichtigung durch den Auftragnehmer selbstständig wieder in Betrieb nimmt, verfällt der Anspruch Nachbesserung und Schadensersatz aufgrund des Mangels.
9.4 Für Schäden, die durch fehlerhafte Arbeitsmittel vom Arbeitgeber entstehen, haftet die DPT – vorbehaltlich eines zwingender vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsgründe nicht. Bsp.: Bei der Prüfung des Monitor- Steckernetzteils, kann bei einem bereits defektem Kondensator die Prüfung zu einem gänzlichen defekt führen.
9.5 Schäden für Versicherung und Haftung sind nach Feststellung unverzüglich der DPT mitzuteilen, eine schriftliche Meldung, inkl. Fotos ist binnen 3 Tagen nachzureichen, sonst entfällt der Versicherungsschutz.
9.6 Eine Aufrechnung mit unserer Rechnung ist nicht zulässig.
10. Abnahme der Leistungen
Gemäß unseren Bestimmungen, wird die erbrachte Leistung automatisch als abgenommen betrachtet, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Rechnungsstellung schriftlich anderweitige Erklärungen abgeben.
Die genannte Frist beginnt ab dem Datum der Rechnungsstellung zu laufen. Sofern innerhalb der vorgegebenen Frist keine schriftliche Ablehnung oder Anmerkungen eingehen, gilt die Leistung als von Ihnen abgenommen.
Bitte beachten Sie, dass gemäß dieser automatischen Abnahmeerklärung, Änderungen nach Ablauf der vorgesehenen Frist, nicht mehr berücksichtigt werden können.
11. Haftung und Haftungsbeschränkung
11.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
11.2 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3 Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
11.4 Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Auftragnehmers, summenmäßig auf maximal 50.000,00 EUR begrenzt. Sollte im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ein Mitverschulden des Kunden den Schadenseintritt herbeigeführt oder den entstandenen Schaden erhöht haben, muss sich der Kunde dieses Fehlverhalten entgegenhalten lassen. Auf § 254 BGB wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
11.5 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
11.6 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
11.7 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung in ihrer gesetzlichen Höhe – frei, die gegen die Betreiber aufgrund von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des Auftraggebers geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere im Falle der Nutzung ohne die erforderlichen Erlaubnisse vom Rechteinhabern.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass ein Verbraucher hierdurch zwingenden verbraucherschützenden Normen entzogen wird.
12.2 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Darmstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.