Anlagenprüfung

DIN 0105-100

Ortsfeste elektrische Anlagen

Die DIN-Norm 0105-100 gilt für das Bedienen von und allen Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Hierbei handelt es sich um elektrische Anlagen aller Spannungsebenen von Kleinspannung bis Hochspannung. Der Begriff Hochspannung schließt in dieser Norm die Spannungsebenen Mittelspannung und Höchstspannung ein. Diese elektrischen Anlagen dienen der Erzeugung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie. Einige dieser elektrischen Anlagen sind ortsfest, wie z. B. Verteilungseinrichtungen in einer Fabrik oder einem Bürogebäude, andere werden nur vorübergehend aufgebaut, wie z. B. auf Baustellen; wieder andere sind ortsveränderlich und können entweder unter Spannung stehend oder im spannungsfreien Zustand bewegt werden.

Quelle: DIN VDE 0105-100, Oktober 2015

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Wir prüfen in folgenden Schritten

Der erste Teil der Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen ist die Sichtprüfung. Wir prüfen Verteilerschutzarten, Verschraubungen, PE-Durchgängigkeiten, (Isolierung der) Leistungsadern, Berührungs-/Fingerschutze, Brandschutze, (Phasenschienen-)Abdeckungen, Fremdstoffe, Wago-/ Lüsterklemmen, Kleinspannungschutztrennungen, Überspannungsschutze, Hauptschalter und Dokumentationen.
Der zweite Teil der Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen ist die Messprüfung. Wir prüfen Leitungen, Kabel, Impedanzen, Z-Messwerte, Schleifenmesswerte, Stromstärken, Widerstände, Überstrom- und Fehlerstromschutzeinrichtungen.

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Gesetzliche Grundlagen …

… Der Unfallverhütung sind im SGB VII geregelt. Der technische Aufsichtsbeamte – auch TAB genannt –, ist durch § 15, § 17 und § 19 dieser Vorschriften zur Erfüllung seiner Pflichten befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, von dem Unternehmer die zur Durchführung seiner Überwachungsaufgabe notwendigen Auskünfte zu verlangen und mehr. Nichteinhaltung der gesetzlich geregelten Vorschriften und Bestimmungen wird in § 209 des SGB VII geregelt. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1–3 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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